Standesamt
Die Standesbeamten/innen der Gemeinde Saterland
Trauorte
Die Eheschließung ist etwas ganz besonderes und soll für Sie der schönste Tag Ihres Lebens werden. Dafür bieten wir Ihnen drei unterschiedliche Trauorte um Ihren großen Tag noch schöner zu machen.
Das Trauzimmer in Ramsloh bietet eine feierliche Atmosphäre und Platz für ca. 20 Personen.
Besonderen Charme hat die 1870 erbaute Galerie-Holländer Windmühle in Scharrel. Hier finden ca. 30 Personen Platz.
In den geschichtsträchtigen Räumlichkeiten des Mühlen und Heimat Museums in Scharrel, können sich Brautpaare mit bis zu 80 Gästen das Jawort geben.
Eheschließungstermine 2024 Die Eheschließung kann auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten stattfinden. | |||
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05./06.01. |
03./04.05. | 05./06.07 | 06./07.09. |
02./03.02. | 17./18.05. | 19./20.07. | 20./21.09. |
08./09.03. | 07./08.06 | 02./03.08 | 04./05.10. |
05./06.04. | 21./22.06. | 16./17.08. | 01./02.11 |
13./14.12. | |||
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Heiratspapiere
Welche Unterlagen sind zur Anmeldung der Eheschließung notwendig?
Die Vorlage der erforderlichen Unterlagen kann im Einzelfall sehr unterschiedlich sein. Der einfachste Fall stellt sich dar, wenn:
- Sie beide deutsche Staatsangehörige sind,
- Sie beide volljährig, kinderlos und geschäftsfähig sind,
- Sie beide noch nicht verheiratet waren oder eine eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerschaft eingegangen sind,
- Sie beide Ihren Hauptwohnsitz in Saterland haben und
- Sie in Saterland geboren wurden.
In diesem Fall benötigen wir nur Ihren Personalausweis oder Reisepass!
Sollten von den o. g. Voraussetzungen einzelne oder mehrere nicht erfüllt sein, benötigen Sie neben dem Personalausweis oder Reisepass folgende Unterlagen:
- eine Aufenthaltsbescheinigung (wenn der Hauptwohnsitz nicht in Saterland gemeldet ist). Diese Bescheinigung erhalten Sie beim Einwohnermeldeamt/Bürgeramt Ihres Wohnsitzes. Die Bescheinigung sollte nicht älter als einen Monat sein.
- Eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch/Register. Diese Urkunde erhalten Sie beim Standesamt Ihres Geburtsortes und kostet in der Regel 15,00 €.
- Falls Sie bereits ein gemeinsames Kind haben: eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch/Register. Diese Urkunde wird vom Geburtsstandesamt Ihres Kindes ausgestellt. Bitte achten Sie darauf, dass Sie eine Urkunde vorlegen, in der Sie bereits beide als Eltern eingetragen sind (Gebühr 15,00 €).
Falls Sie bereits verheiratet waren, benötigen Sie zusätzlich folgende Unterlagen:
- Eheurkunde der letzten Ehe mit einem Vermerk über deren Auflösung. Diese Urkunde erhalten Sie beim Standesamt Ihres Heiratsortes und kostet 15,00 €.
- Zusätzlich zur letzten Ehe müssen Sie auch alle evtl. früher geschlossenen Ehen sowie deren Auflösung angeben. Bitte bringen Sie vorhandene Dokumente mit den erforderlichen Angaben mit (z. B. Familienstammbuch, Eheurkunde, Sterbeurkunde, rechtskräftiges Scheidungsurteil).
In den folgenden Fällen sollten Sie sich persönlich beim Standesamt nach den vorzulegenden Unterlagen erkundigen:
- einer der Verlobten besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit,
- einer der Verlobten oder ein gemeinsames Kind wurde nicht in Deutschland geboren,
- einer der Verlobten ist im Ausland geschieden worden,
- einer der Verlobten lebt mit einem Abkömmling in fortgesetzter Gütergemeinschaft,
- einer der Verlobten hatte bereits eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet.
Sie erhalten in den o. g. Fällen eine umfassende Beratung, welche Unterlagen für Sie erforderlich sind und wie Sie diese beschaffen können.
Drei Schritte ins Eheglück
1. Schritt - Reservierung des Trautermins
Wir freuen uns, dass Sie sich dazu entschlossen haben, in Saterland "den Bund fürs Leben" zu schließen.
Ihren Wunschtermin sollten Sie rechtzeitig vor Ihrer Eheschließung telefonisch oder per E-Mail bei uns vormerken lassen (bitte Datum, Uhrzeit, den vorgesehenen Raum für die Eheschließung, Ihre Postanschrift und ggf. - für Rückfragen - Ihre Telefonnummer angeben). Einen verbindlichen Trautermin können wir aus rechtlichen Gründen aber erst mit der Anmeldung der Eheschließung und Vorlage der notwendigen Unterlagen mit Ihnen vereinbaren.
2. Schritt - die Anmeldung der Eheschließung
Wie für vieles im Leben, so sind leider auch für den Start ins Eheglück gewisse Formalitäten erforderlich. Der Eheschließung geht deren förmliche Anmeldung voraus. Bei der Anmeldung der Eheschließung wird insbesondere geprüft, ob evtl. gesetzliche Ehehindernisse bestehen, die dem Heiratswunsch entgegenstehen.
Für die Anmeldung der Eheschließung benötigen Sie einige Dokumente. Erkundigen Sie sich deshalb bitte rechtzeitig beim Standesamt, welche Heiratspapiere Sie zur Anmeldung der Eheschließung mitbringen müssen. Die Anmeldung sollten Sie grundsätzlich gemeinsam und persönlich beim Standesamt vornehmen. Längere Wartezeiten können Sie vermeiden, wenn Sie vor Ihrem Besuch einen Termin mit uns vereinbaren. Die Anmeldung kann frühestens 6 Monate vor der Eheschließung erfolgen. Alle Anmeldeformalitäten sollten aber nach Möglichkeit 4 Wochen vor dem Hochzeitstermin erledigt sein. Wenn Sie diese Frist nicht einhalten oder Sie nicht persönlich erscheinen können, sprechen Sie uns bitte an.
Bei der Anmeldung werden Ihre Unterlagen geprüft, evtl. erforderliche Anträge und Erklärungen (z. B. auch zur gewünschten Namensführung in der Ehe) aufgenommen. Wir besprechen mit Ihnen den Ablauf Ihrer Eheschließung und Sie können ein Stammbuch der Familie aussuchen.
Folgende Gebühren und Kosten sind bei der Anmeldung der Eheschließung zu entrichten:
- Prüfung der Unterlagen für deutsche Staatsangehörige: 50,00 € (ist ausländisches Recht zu beachten, beträgt die Gebühr 90,00 €),
- Heiratsdokumente (z. B. eine Eheurkunde): 15,00 €,
- Stammbuch der Familie (je nach Auswahl zwischen 25,00 und 45,00 €),
Für die Nutzung der Mühle in Scharrel und des Heimat und Mühlenmuseums fällt eine zusätzliche Gebühr von 150,00 € an. Ein Trautermin außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes kostet zusätzlich 100,00 Euro.
3. Schritt - Ihr JA-Wort vor dem Standesbeamten
Zu dem mit Ihnen bei der Anmeldung der Eheschließung vereinbarten Termin erwarten wir Sie dann rechtzeitig beim Standesamt.
Ihre Eheurkunde und das Stammbuch der Familie werden Ihnen nach dem Ja-Wort übergeben.
Für Rückfragen und weitere Auskünfte steht Ihnen das Standesamt selbstverständlich gerne zur Verfügung. Gerne können Sie uns direkt aufsuchen oder sich telefonisch bzw. per E-Mail an uns wenden.
Bei der Vorbereitung und Gestaltung Ihrer Hochzeit wünschen wir Ihnen viel Freude, Gelassenheit und Erfolg.
Auf Wunsch können sich Paare ein gemeinsames Stammbuch aussuchen.
Hochzeitsgalerie
Eheschließung mit ausländischen Partnern
Infos über die rechtlichen Besonderheiten bei Ausländerbeteiligung
Bevor aus einer deutsch-ausländischen Freundschaft eine vor dem Standesbeamten geschlossene dauerhafte Verbindung - sprich Ehe - werden kann, sind viele rechtliche Fragen zu klären und eine Vielzahl von Dokumenten zu beschaffen. Bei der Prüfung der sogenannten Ehefähigkeit (im Rechtssinne!) von ausländischen Verlobten hat der Standesbeamte nämlich zusätzlich zu prüfen, ob sich aus dem jeweiligen Heimatrecht des ausländischen Partners nicht evtl. gesetzliche Ehehindernisse ergeben. Durch diese Prüfung soll auch vermieden werden, dass die in Deutschland geschlossene Ehe später im Heimatstaat der/des Verlobten möglicherweise nicht anerkannt wird.
Personen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit, können ein Zeugnis (Ehefähigkeitszeugnis) bei der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates anfordern.
Welche Behörde dieses Dokument ausstellt, erfahren Sie bei den Konsulaten Ihres Heimatstaates oder - soweit uns entsprechende Informationen vorliegen - auch beim Standesamt. In dem Ehefähigkeitszeugnis müssen beide Verlobte namentlich genannt sein, also auch der z. B. deutsche Verlobte.
Ausländische Antragsteller aus anderen Staaten, in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden, bedürfen der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch das zuständige Oberlandesgericht - OLG (zuständig für den Standesamtsbezirk Saterland ist das Oberlandesgericht Oldenburg).
Der Antrag an das Oberlandesgericht wird über das Standesamt gestellt und kann erst erfolgen, wenn die hierzu erforderlichen Dokumente und Nachweise (z. B. über den Familienstand und die Identität des Antragstellers) vollständig vorliegen.
Für fremdsprachige Urkunden sind grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache - gefertigt von einem im Bundesgebiet öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer - vorzulegen. Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder deutsche Auslandsvertretung im Heimatstaat (Legalisation). Bei einer Reihe von Staaten mit unzuverlässigem Urkundenwesen ist eine kostenpflichtige und zeitaufwendige Prüfung der Urkunden vor Ort auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit durchzuführen - siehe hierzu die Informationen des Auswärtigen Amtes über den internationalen Urkundenverkehr und die Legalisation von Urkunden.
Das Verfahren beim Oberlandesgericht ist kostenpflichtig - bei schwierigen Fällen bzw. fehlenden Nachweisen ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.
Ausländische Entscheidungen (wie z.B. ein Scheidungsurteil) sind ggf. auf die Gültigkeit für den deutschen Rechtsbereich zu prüfen und unter Umständen von der Landesjustizverwaltung (in Niedersachsen: Oberlandesgericht Oldenburg) förmlich anzuerkennen.
Aufgrund der Vielzahl der möglichen Fallgestaltungen - gerade mit Auslandsbezug - ist eine abschließende Darstellung der erforderlichen Urkunden und Dokumente an dieser Stelle nicht möglich. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass grundsätzlich eine persönliche Vorsprache und Beratung beim Standesamt erforderlich ist. Gern erteilen wir Ihnen Auskunft, welche "Heiratspapiere" in Ihrem Fall für die Anmeldung der Eheschließung und für den Befreiungsantrag an das zuständige Oberlandesgericht erforderlich sind.
Namensführung in der Ehe
Informationen über die Möglichkeiten der Namensführung in der Ehe nach deutschem Recht
Rechtsgrundlage: § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Die Ehegatten können bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt (es gibt keine Frist) den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmen.
- Familienname kann der in einer früheren Ehe erworbene Ehename oder auch ein in einer früheren Ehe gebildeter Doppelname sein.
Wichtig: Die Ehenamensbestimmung ist während der Ehe unwiderruflich!
- Treffen die Ehegatten keine Bestimmung (oder können sich nicht einigen), so behält jeder Ehegatte seinen bisherigen Namen (getrennte Namensführung).
- Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann durch Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder Familiennamen voranstellen oder anfügen und damit in der Ehe einen Doppelnamen führen. Eine Hinzufügung ist nicht möglich, wenn der gewählte Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der bisherige Name eines Ehegatten bereits aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.
Wichtig: Die Hinzufügung ist an keine Frist gebunden (kann also auch noch später erklärt werden). Sie ist - im Gegensatz zur Ehenamensbestimmung -widerrufbar. Auch für den Widerruf gibt es keine Frist!