Richtlinien der Gemeinde Saterland über die Förderung des Sports (Sportförderrichtlinie)
Fassung gemäß 1. Änderung vom 28.03.2022
I. Grundsätzliches
1.1 Die Gemeinde Saterland erkennt an, dass dem Sport große gesundheitliche, erzieherische und soziale Bedeutung zukommt. Diese Richtlinien sollen deshalb dazu beitragen, dass die Weiterentwicklung des Sportes innerhalb der Gemeinde mit dem Ziel gefördert wird, die Eigeninitiative der Sport treibenden Vereine und Organisationen zu stärken und die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit zu gewährleisten.
1.2 Zu diesem Zweck stellt die Gemeinde Saterland Mittel in ihrem Haushalt bereit. Im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt sie Zuschüsse für die Sportförderung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
1.3 Antragsberechtigt sind alle Vereine mit Sitz in der Gemeinde Saterland, die Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e. V. oder in Anschlussorganisationen des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) sind.
1.4 Bei Gewährung von Zuschüssen nach diesen Richtlinien handelt es sich um eine freiwillige Aufgabe der Gemeinde Saterland; auf die Gewährung eines Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch.
1.5 Die Begrenzungen der neu festgesetzten zuschussfähigen Baukostensummen gelten für neue Maßnahmen, mit denen noch nicht begonnen wurde.
II. Investitionsförderung
2.1 Sportfreianlagen
2.1.1 Der Bau von Sportfreianlagen einschließlich Nebenanlagen - jedoch außer Tennisfreiplätzen - wird gefördert durch einen Zuschuss in Höhe von 25 % der Kosten bis zu einer als zuschussfähig anerkannten Baukostensumme von 100.000 €.
2.1.2 Der Bau von Tennisfreiplätzen wird gefördert durch einen Zuschuss in Höhe von 25 % der Kosten bis zu einer als zuschussfähig anerkannten Baukostensumme von 25.000 € je Platz.
2.1.3 Die Errichtung von Zusatzanlagen zu Sportfreianlagen, wie z. B. Leichtathletikanlagen, werden gefördert mit einem Zuschuss in Höhe von 25 % der Kosten bis zu einer als zuschussfähig anerkannten Baukostensumme von 52.000 €.
2.1.4 Der Bau von Umkleideräumen einschließlich der erforderlichen Sanitäranlagen und Nebenräume wird gefördert mit einem Zuschuss in Höhe von 25 % der Kosten bis zu einer als zuschussfähig anerkannten Baukostensumme in Höhe von 100.000 €.
2.1.5 Grundlegende Instandsetzungen, die zur Erhaltung und/oder Modernisierung von Sportfreianlagen nötig sind, können bis zu den Höchstbeträgen der Ziffern 2.1.1 bis 2.1.4 gefördert werden.
2.2 Überdachte Sportstätten
2.2.1 Turn- und Sporthallen werden von der Gemeinde Saterland vorgehalten. Eine Bezuschussung aus Sportförderungsmitteln der Gemeinde Saterland für Turn- und Sporthallen in Vereinsträgerschaft kommt daher nicht in Betracht.
2.2.2 Hallen- und Freibäder werden ebenfalls aus Sportförderungsmitteln der Gemeinde Saterland nicht gefördert.
2.2.3 Reitanlagen werden gefördert mit einem Zuschuss in Höhe von 25 % der Kosten bis zu einer als zuschussfähig anerkannten Baukostensumme in Höhe von 410.000 €.
2.2.4 Schießstände werden gefördert mit einem Zuschuss in Höhe von 25 % der Kosten bis zu einer als zuschussfähig anerkannten Baukostensumme in Höhe von 300.000 €.
Bei Schießständen wird die Ausstattung mit elektronischer Ausrüstung pro Stand einmalig mit einem Zuschuss von 500 € gefördert.
2.2.5 Sonstige Sportstätten können im Einzelfall gefördert werden, wenn diesen Sportstätten Bedeutung zugemessen ist.
2.2.6 Tennishallen werden gefördert mit einem Zuschuss in Höhe von bis zu 25 % der Kosten bis zu einer als zuschussfähig anerkannten Baukostensumme in Höhe von 410.000 € bei einer Zweifeldhalle und 215.000 € bei einer Einfeldhalle.
2.2.7 Grundlegende Instandsetzungen, die zur Erhaltung und/oder Modernisierung von überdachten Sportstätten nötig sind, können bis zu den unter Ziffer 2.2 genannten Zuschusshöhen und als zuschussfähig anerkannten Baukostensummen bezuschusst werden.
2.3 Soweit ein Zuschuss nach Ziffer 2.1 oder 2.2 unter dem Zuschuss des Landkreises Cloppenburg für die geförderte Maßnahme liegt, wird ein Zuschuss in Höhe des Zuschusses des Landkreises Cloppenburg gewährt.
2.4 Voraussetzung für eine Förderung
Ein Zuschuss der Gemeinde Saterland nach den Ziffern 2.1 und 2.2 wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
2.4.1 Die vorgesehene Baumaßnahme muss nach Art, Größe, Umfang und Standort notwendig sein.
2.4.2 Die Kosten der Maßnahme müssen angemessen sein. Der Träger hat einen angemessenen Eigenanteil einschließlich der Eigenleistungen zu erbringen. Die Anrechnung von Eigenleistungen als zuschussfähige Kosten richtet sich nach dem jeweils gültigen Stundensatz des Kreissportbundes. Eine Nachfinanzierung durch zusätzliche Zuschüsse der Gemeinde Saterland findet nicht statt.
2.4.3 Der Träger muss entweder Eigentümer des Grundstücks sein, auf dem die Maßnahme verwirklicht werden soll, oder er muss ein langfristiges, noch mindestens 20jähriges Nutzungsrecht an dem betreffenden Grundstück einschl. der betreffenden Baulichkeiten haben. Dieses Recht soll dinglich gesichert werden.
2.4.4 Die Finanzierung des Vorhabens ist vor Beginn der Maßnahme sicherzustellen. Durch die Zuschussgewährung der Gemeinde Saterland darf eine Überfinanzierung nicht erfolgen.
2.4.5 Förderungsmöglichkeiten anderer Institutionen sind auszunutzen.
2.4.6 Die Mitgliedsbeiträge des Vereins, der die Maßnahme durchführen will, müssen angemessen sein.
2.4.7 Die Folgekosten der Maßnahme müssen von dem Träger langfristig sicher zu tragen sein.
2.4.8 Der Zuschuss der Gemeinde Saterland wird nicht gewährt, wenn vor der Zuschussbewilligung mit der Maßnahme begonnen wird, es sei denn, dass sowohl der Landkreis Cloppenburg wie auch die Gemeinde Saterland dem vorzeitigen Baubeginn ausdrücklich zugestimmt haben.
2.5 Verfahren bei Baumaßnahmen
2.5.1 Erforderlich für die Zuschussgewährung ist ein schriftlicher Antrag mit den notwendigen Unterlagen:
- Bauzeichnungen,
- Kostenberechnungen, wenn möglich nach DIN,
- Finanzierungsplan, der insbesondere auch den Eigenanteil des Vereins und die Eigenleistungen ausweist,
- Mitteilung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Ziffern 2.4.1, 2.4.3 bis 2.4.5 und 2.4.7.
2.5.2 Die Anträge sind an die Gemeinde Saterland bis zum 01. September des laufenden Jahres für das jeweils nächste Haushaltsjahr zu richten.
2.5.3 Der Träger der Maßnahme hat den Beginn sowie die Fertigstellung des Bauvorhabens der Gemeinde Saterland rechtzeitig anzuzeigen.
2.5.4 Nach Fertigstellung des Bauvorhabens ist ein prüffähiger Verwendungsnachweis vorzulegen.
III. Sonstige Sportförderung
3.1 Laufende Zuschüsse an Sportvereine
Die Vereine der Gemeinde Saterland im Sinne der Ziffer I/1.3 der Richtlinien der Gemeinde Saterland erhalten für Mitglieder bis zu 18 Jahren, die dem Kreissportbund bzw. dem entsprechenden Fachverband gemeldet sind, je Mitglied 15,00 €.
3.2 Nutzung und Pflege vorhandener Sportstätten
Die gemeindeeigenen Sportstätten (Sportfreianlagen und überdachte Sportstätten) werden den Vereinen für Trainings-, Punkt- und sonstige Spiele nach Maßgabe eines Nutzungs- oder Pachtvertrages kostenlos zur Verfügung gestellt.
3.2.1 Die Pflege der Sportstätten und Geräte einschließlich Umkleideräume haben die Vereine zu übernehmen. Zur Pflege gehört u. a.:
Streichen von Torpfosten und Spielfelderabgrenzungen, Reinigung und Pflege der Anpflanzungen, der Parkplätze sowie der Umkleidekabinen, Übernahme der Kosten für Strom, Heizung, Brauch- und Schmutzwasser, die Düngung und Unkrautbekämpfung von Grünflächen.
Das Mähen aller Sportfreiflächen obliegt den Sportvereinen in eigener Regie. Die Gemeinde hat 1991 dem SV Strücklingen, dem SV Blau-Weiß Ramsloh, dem SV Scharrel und dem FC Sedelsberg je einen Rasenmäher als Erstausstattung zur Verfügung gestellt. Die künftige Ersatzbeschaffung ist Aufgabe der Vereine. Ab 2019 erhalten die genannten Vereine jährlich einen Betrag in Höhe von 1.000,00 €, der als Gegenwert für die mögliche Abschreibung eines Aufsitzrasenmäher zur Verfügung gestellt wird. Dies geschieht in der Erwartung, dass Nebenflächen und Randbereiche der Sportanlagen in einem pfleglichen Zustand gehalten werden. Ferner erhalten diese Vereine eine Betriebskosten- und Grünflächenpflegepauschale in Höhe von 1.200 € einschließlich Düngezuschuss je Spielplatz. Die jährliche Pflegepauschale von 1.200 € gilt analog auch für Kunstrasenplätze.
Anderen Vereinen wird für die Grünflächenpflege der für die Ausübung ihres Sports in Anspruch zu nehmenden Grünflächen eine jährliche Pflegepauschale in Höhe von 60,00 € einschließlich Düngezuschuss sowie Betriebs- und Gerätekosten je 1000 qm gewährt. Die zu berücksichtigende Fläche wird bis 499 qm ab- und ab 500 qm aufgerundet.
Grünflächen im Sinne dieser Vorschrift sind auch der Springplatz und das Dressurviereck des Reit- und Fahrvereins am Langhorster Eschweg. Für die Geländestrecke und die Weide wird dem Reit- und Fahrverein ein jährlicher Zuschuss in Höhe von 260 € pauschal gewährt.
Die Gewährung der Zuschüsse steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Reichen diese für die Ausführung dieser Richtlinien nicht aus, werden die jeweiligen Zuschüsse im gleichen Verhältnis gekürzt, und zwar zunächst die Zuschüsse nach Ziffer 3.2.1 und erst danach die Zuschüsse nach Ziffer 3.1. Maßgebend sind stets die Verhältnisse am 01. Januar des Jahres.
Tennisvereine erhalten für die Pflege der Tennisfreiplätze einen Zuschuss in Höhe von 170 € jährlich je Platz, jedoch höchstens 700 €. Tennisabteilungen werden in diesem Sinne als selbständige Vereine angesehen.
3.2.2 Die Bewirtschaftung von überdachten Sportstätten kann von den Sportvereinen nach Maßgabe eines besonderen Nutzungsvertrages übernommen werden, sofern die Sportstätten in Trägerschaft der Gemeinde Saterland stehen. Die entstehenden Kosten für die Bewirtschaftung (Heizung, Strom, Brauchwasser, Reinigung, GUV, Versicherung für Inventar, Grundgebühr für Telefonanschluss) der Turnund Sporthallen werden durch einen Zuschuss, der für jede Turnhalle getrennt festzulegen und an die Sportverein auszuzahlen ist, nach Rechnungslegung am Jahresende beglichen. Die Bewirtschaftungskosten für Clubräume/Clubheime werden nicht in die bezuschussungsfähigen Kosten einbezogen. Die genaue Abgrenzung wird durch besonderen Beschluss festgelegt.
IV. Verfahren für sonstige Sportförderung
4.1 Die im Haushaltsplan der Gemeinde Saterland für die Sportförderung veranschlagten Beträge werden nach Rechtskraft der Haushaltssatzung und Vorliegen der Mitgliederstärken ohne Antrag überwiesen. Diese Mittel dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.
4.2 Zur Feststellung der Aktivitäten der Sportvereine sind jährlich die gemeldeten Herren- und Jugendmannschaften für den Punktspielbetrieb sowie die sonstigen Mannschaften der Gemeinde Saterland anzuzeigen.
V. Schlussbestimmungen
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.2019, die 1. Änderung mit Wirkung vom 01.01.2022 in Kraft
Saterland, 17.12.2019 und 29.03.2022
Otto
Bürgermeister