Wahlbekanntmachung


01.09.2026

Wahlbekanntmachung

1. Am 13.09.2026 finden in der Gemeinde Saterland folgende Wahlen statt:

- Wahl des Landrats für den Landkreis Cloppenburg
- Wahl des Kreistags für den Landkreis Cloppenburg
- Wahl des Bürgermeisters für die Gemeinde Saterland
- Wahl des Gemeinderats für die Gemeinde Saterland

2. Die Wahlen finden in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt. Sollte bei der Wahl des Landrats sowie bei der Wahl des Bürgermeisters am 13.09.2026 kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, findet am 27.09.2026 in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr eine Stichwahl statt.

3. Die Gemeinde Saterland besteht aus einem Wahlbereich und ist in 13 Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 23.08.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die/der Wahlberechtigte wählen kann. Außerdem ist auf der Wahlbenachrichtigung vermerkt, ob der Wahlraum barrierefrei ist.

4. Im Wahlraum gibt die wählende Person dem Wahlvorstand ihre Wahlbenachrichtigung. Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstands auszuweisen.

5. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Stimmzettel werden im Wahlraum für die Wählerinnen und Wähler bereitgehalten. Jede wahlberechtigte Person erhält einen Stimmzettel für jede der vier Wahlen ausgehändigt. Personen, die nicht für alle vier Wahlen wahlberechtigt sind, erhalten die Stimmzettel nur für die Wahlen, für die sie eine Wahlberechtigung besitzen. Die Stimmzettel für die Wahlen des Kreistags und des Gemeinderats enthalten die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge. Die Stimmzettel für die Wahlen des Landrats und des Bürgermeisters enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge.

6. Für die Wahlen des Kreistags und des Gemeinderats kann die wahlberechtigte Person jeweils bis zu drei Stimmen vergeben und kann diese verteilen auf
a) eine Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit) oder verschiedene Listen,
b) eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Liste oder einen Einzelwahlvorschlag
c) Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen,
d) Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen und Einzelwahlvorschläge,
e) Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderer Listen und Einzelwahlvorschläge.

Die Stimmen sind in der Weise abzugeben, dass durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich ist, wem die Stimmen gelten sollen.

7. Für die Wahlen des Landrats und des Bürgermeisters hat jede wählende Person eine Stimme. Die Stimme ist in der Weise abzugeben, dass durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich ist, wem die Stimme gelten soll.

8. Die wählende Person muss die Stimmzettel in einer Wahlkabine des Wahlraums kennzeichnen und in der Weise falten, dass ihre Stimmabgabe für andere nicht erkennbar ist. Anschließend sind die Stimmzettel in gefaltetem Zustand in die bereitstehende Wahlurne zu legen.

9. Die wählende Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre Stimmen nur in dem für sie zuständigen Wahlraum abgeben.

10. Die wählende Person, die einen Wahlschein besitzt, kann an der Kommunal- und Direktwahl am 13.09.2026 nur durch Briefwahl teilnehmen. Bei einer Stichwahl am 27.09.2026 kann die Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder durch Briefwahl erfolgen.

11. Die Briefwahl kann in folgender Weise ausgeübt werden:
a) Die wählende Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet die Stimmzettel der Wahlen, für die sie wahlberechtigt ist.
b) Sie legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen weißen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
c) Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“. Hat sich die wählende Person zur Kennzeichnung des Stimmzettels der Hilfe einer anderen Person bedient, so hat die andere Person eidesstattlich zu versichern, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet hat.
d) Sie legt den verschlossenen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen roten Wahlbriefumschlag.
e) Sie verschließt den amtlichen roten Wahlbriefumschlag.
f) Sie übersendet den Wahlbrief an die auf dem amtlichen roten Wahlbriefumschlag angegebene Gemeindewahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden.

Nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird, sind den Briefwahlunterlagen zu entnehmen.

Holt die wahlberechtigte Person den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde persönlich ab, so kann sie die Briefwahl vor Ort ausüben.

12. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.

13. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen.


Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Eine Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

14. Die Wahl sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der wählenden Person durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder sonstige Darstellungen sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 33 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes).

15. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstraße bestraft. Auch unbefugt wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).



Otto

Vorstehende Bekanntmachung wird im Internet unter der Adresse www.saterland.de im elektronischen Verkündungsblatt „Amtsblatt für die Gemeinde Saterland“ bekannt gemacht.

Saterland, 01.09.2026



Otto