Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme


17.08.2026

Bekanntmachung

über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kreistagswahl
und die Wahl des Landrats im Wahlbereich I – Barßel/Saterland –
sowie die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Saterland am 13.09.2026 sowie für eine evtl. durchzuführende Stichwahl am 27.09.2026

1. Das Wählerverzeichnis zu den oben genannten Wahlen für die Wahlbezirke der Gemeinde Saterland wird in der Zeit vom 24.08.2026 bis 28.08.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr, und
am Donnerstag zusätzlich, von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr,

im Rathaus der Gemeinde Saterland, Zimmer E.05, Hauptstraße 507, 26683 Saterland, für wahlberechtigte Personen zur Einsichtnahme bereitgehalten. Das Wahlamt ist für gehbehinderte oder auf einen Rollstuhl angewiesene Wahlberechtigte zugänglich.

Für verbundene Wahlen wird ein gemeinsames Wählerverzeichnis geführt.

Wahlberechtigte Personen haben das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Das Wählerverzeichnis enthält insbesondere Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, die Wohnanschrift sowie wahlspezifische Statusdaten wie die Wahlberechtigung, die Nummer im Wählerverzeichnis, die Wahlbezirksnummer und ggf. Sperrvermerke. Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder § 52 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Einsichtnahme und Überprüfung gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe anderer Personen bedienen. Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis gewonnen wurden, dürfen nur für die Begründung eines Berichtigungsantrages oder für die Begründung eines Wahleinspruchs verwendet werden.


Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, welches nur von einer oder einem Beschäftigten der Gemeinde Saterland bedient werden darf.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann spätestens bis zum 28.08.2026, 12:30 Uhr, bei der Gemeinde Saterland, Hauptstraße 507, 26683 Saterland, einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Eine wahlberechtigte Person mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Der Antrag muss schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

3. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.

4. Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 23.08.2026 eine Wahlbenachrichtigung. Personen, die keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, sollten von ihrem Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis Gebrauch machen und gegebenenfalls einen Antrag auf Berichtigung stellen, um sicherzustellen, dass sie ihr Wahlrecht ausüben können.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1. eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.2. eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist.

6. Wahlscheine können schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde Saterland, Hauptstraße 507, 26683 Saterland, beantragt werden oder online unter www.saterland.de. Der Schriftform wird auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Telefonische und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind unzulässig. Nähere Hinweise zu den Antragsmöglichkeiten sind unter www.saterland.de veröffentlicht. Der Wahlschein enthält personenbezogene Daten der wahlberechtigten Person, insbesondere den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift sowie wahlspezifische Statusdaten wie die Wahlberechtigung und die Nummer im Wählerverzeichnis. Eine wahlberechtigte Person mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Wer den Wahlschein für eine andere Person beantragt, muss seine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen.

Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl (11.09.2026) bzw. vor einer etwaigen Stichwahl (25.09.2026), jeweils bis 13:00 Uhr, beantragt werden.

Unter 5.2 genannte Wahlberechtigte können Wahlscheine noch bis zum Wahltag (13.09.2026) bzw. Tag einer etwaigen Stichwahl (27.09.2026), jeweils bis 15:00 Uhr, beantragen.


Gleiches gilt entsprechend, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie ihn verloren hat, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (12.09.2026) bzw. bei einer etwaigen Stichwahl (26.09.2026), jeweils bis 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

7. Wer einen Wahlschein hat, kann an den oben genannten Wahlen am 13.09.2026 nur durch Briefwahl teilnehmen bzw. an einer etwaigen Stichwahl am 27.09.2026 in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder durch Briefwahl teilnehmen.

Holt die wahlberechtigte Person den Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen persönlich ab, kann die Briefwahl vor Ort ausgeübt werden.

An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat die bevollmächtigte Person vor Empfangnahme der Unterlagen gegenüber der Gemeinde Saterland schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird, sind den Briefwahlunterlagen zu entnehmen.

Bei der Briefwahl hat die wählende Person die ausgefüllten Briefwahlunterlagen im verschlossenen Wahlbriefumschlag so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleitung zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag (13.09.2026) bzw. am Tag der etwaigen Stichwahl (27.09.2026), jeweils bis 18:00 Uhr, eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden.

8. Hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Personen gemäß § 89 Abs. 4 NKWO abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) abschließend durch diese Bekanntmachung.

Otto


Vorstehende Bekanntmachung wird im Internet unter der Adresse www.saterland.de im
elektronischen Verkündungsblatt „Amtsblatt für die Gemeinde Saterland“ bekannt
gemacht.

Saterland, 17.08.2026

Otto