III. Sonstige Investitionsförderung

3.1 Die Gemeinde gewährt Zuschüsse zur Anschaffung langlebiger Materialien, wie Einrichtungsgegenständen, Ausrüstungsgegenständen sowie von Geräten und Instrumenten², soweit:

3.1.1 der Anschaffungspreis eines einzelnen Gegenstandes nicht geringer als 100,00 € (brutto) ist,

3.1.2 eine Verwendung und Nutzung des geförderten Gegenstandes nicht nur auf eine Einzelperson beschränkt ist (individuelle Ausrüstung / In- strument), sondern der Gegenstand einer Vielzahl von Personen gleichermaßen zugänglich gemacht werden kann und

3.1.3 eine durchschnittliche Lebensdauer des geförderten Gegenstandes von mindestens zehn Jahren, bei technischen Geräten von mindes- tens sechs Jahren erwartet werden darf.

3.2 Die Höhe des Zuschusses beträgt 50 % der ungedeckten Kosten. Als unge- deckte Kosten gelten die nach Abzug aller anderen öffentlichen Zuwendungen verbleibenden Kosten.

Andere private Zuwendungen und Spenden bleiben hierbei außer Betracht.

3.3 Ein Zuschuss der Gemeinde Saterland nach der Ziffern 3.1 wird nur unter folgen- den Voraussetzungen gewährt:

3.3.1 Die Summe der Förderungen, die ein Antragsteller aus Abschnitt III als sonstige Investitionsförderung im Jahr bekommen kann, beträgt maxi- mal 2.500 €.

3.3.2 Es können bis zur Ausschöpfung dieses Maximalbetrages mehrere An- träge parallel gestellt werden.

3.3.3 Die Förderung nach dieser Richtlinie setzt grundsätzlich den Erwerb von fabrikneuen, unbenutzten Gegenständen voraus. Die Förderung des Erwerbs von gebrauchten Gegenständen kann jedoch im begrün- deten Einzelfall mit abweichenden Konditionen politisch beschlossen werden.

3.3.4 Es werden keine Gegenstände gefördert, die der Schaffung, dem Er- halt oder der Etablierung eines kommerziellen gastronomischen Ange- botes dienen.

3.3.5 Die geförderten Gegenstände sind zu katalogisieren und müssen jeder- zeit auffindbar und dem Fördermittelgeber auf Verlangen vorzeigbar sein.

3.3.6 Die geförderten Gegenstände sind während der Zweckbindungsfrist in gebrauchsfähigem Zustand zu halten. Gegebenenfalls notwendige Re- paraturen oder Ersatzbeschaffungen sind innerhalb dieses Zeitraumes umgehend und auf Kosten des Fördermittelempfängers zu veranlas- sen.

3.3.7 Die Kosten für die Beschaffung müssen, abhängig vom Verwendungs- zweck, angemessen sein. Der Antragsteller hat einen angemessenen Eigenanteil zu erbringen.

3.3.8 Die Gesamtfinanzierung ist vor Erteilung eines Auftrages sicherzustel- len. Durch die Zuschussgewährung der Gemeinde Saterland darf eine Überfinanzierung nicht erfolgen.

3.3.9 Förderungsmöglichkeiten anderer Institutionen sind auszunutzen.

3.3.10 Die Mitgliedsbeiträge des Vereins, der die Maßnahme durchführen will, müssen angemessen sein.

3.3.11 Der Zuschuss der Gemeinde Saterland wird nicht gewährt, wenn vor der Zuschussbewilligung eine Verpflichtung durch eine Auftragsertei- lung bereits eingegangen worden ist, es sei denn, dass sowohl andere Fördermittelgeber als auch die Gemeinde Saterland dieser vorzeitigen Auftragserteilung ausdrücklich zugestimmt haben.

3.4 Verfahren bei sonstigen Investitionen

3.4.1 Erforderlich für die Zuschussgewährung ist ein schriftlicher Antrag mit den notwendigen Unterlagen:

  1. kurze Beschreibung mit Darlegung des Bedarfs
  2. Kostenvoranschlag, möglichst mit Vergleichsangeboten
  3. Finanzierungsplan, der insbesondere auch den Eigenanteil des Vereins ausweist,
  4. Mitteilung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  5. Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Ziffern 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.3.

3.4.2 Die Anträge sind an die Gemeinde Saterland bis zum 01. September des laufenden Jahres für das jeweils nächste Haushaltsjahr zu richten.

3.4.3 Nach Beschaffung des geförderten Gegenstandes, oder der geförder- ten Gegenstände ist ein prüffähiger Verwendungsnachweis vorzulegen.

3.4.4 Mit dem Verwendungsnachweis ist zwingend das Rechnungsoriginal vorzulegen.

 ² beachte Abschnitt I, 1.9 mit Fußnote 1 auf Seite 2 der Richtlinie

Autor: Der Gemeindewahlleiter, 18.10.2023