Kulturförderrichtlinie

Richtlinie der Gemeinde Saterland über die Förderung der Kultur vom 24.03.2021; Fassung durch 1. Änderung v. 23.01.2023 (Kulturförderrichtlinie)

Präambel

Ein reges kulturelles Leben ist nicht nur für die Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen, sondern auch für den Zusammenhalt der Gemeinschaft von großer Bedeutung. Vielzahl und Vielfalt kultureller Aktivitäten, ein aktives Gestalten ebenso wie das passive Erleben, prägen entscheidend Selbstverständnis und Charakter eines Gemeinwesens. Die Unterstützung dieser Aktivitäten ist daher eine wichtige kommunale Aufgabe. Dabei erwächst der politischen Gemeinde die zweifache Verpflichtung, einerseits den Fortbestand der kulturellen Einrichtungen und ihrer Angebote zu sichern, andererseits aber auch neue Initiativen im kulturellen Bereich anzuregen und zu fördern. 


Grundsätzliches

1.1 Die Gemeinde Saterland ist bestrebt, Partner für kulturelle Initiativen zu sein und entsprechende Angebote der örtlichen Vereine und Institutionen zu fördern und zu unterstützen.

1.2 Zu diesem Zweck stellt die Gemeinde Saterland Mittel in ihrem Haushalt bereit. Sie gewährt Zuschüsse im Rahmen der verfügbaren Mittel für die Kulturförderung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

1.3 Antragsberechtigt sind alle eingetragenen, gemeinnützigen Vereine mit Sitz in der Gemeinde Saterland. Insbesondere antragsberechtigt sind die örtlichen Werbegemeinschaften, Bürgervereine, die Trachten- und Tanzgruppen,  Musikvereine, Chöre, Gesangsvereine, der Mühlenverein Scharrel und der Heimatverein Seelter Buund.

1.4 Kulturelle Zwecke im Sinne dieser Richtlinie können unter anderem auf folgende Bereiche gerichtet sein:

  • Musik (Gesang / Instrumentalmusik)
  • Sprache (Saterfriesisch / Literatur) - Kunsthandwerk (Malerei / Bildhauerei / Plastische Kunst)
  • Audiovisuelle Medien / Theater
  • Heimat- und Geschichtsforschung
  • Folklore, Volkskunst, Volkstanz

1.5 Die Förderung der Gemeinde umfasst die Beratung in kulturellen Angelegenheiten, die Gewährung von Zuschüssen und – soweit verfügbar – die Bereitstellung von Räumen, Gerätschaften und Dienstleistungen.

1.6 Von den Vereinen wird erwartet, dass sie öffentliche Veranstaltungen durchführen und sich bei Bedarf auch an der Ausgestaltung gemeindlicher Veranstaltungen beteiligen.

1.7 Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach diesen Richtlinien besteht nicht.

1.8 Die Gemeinde schließt jede Haftung für eventuelle, sich aus der Zuwendungsgewährung ergebenden Steuerfolgen gänzlich aus.

1.9 Die Fördermittel aus dieser Kulturförderrichtlinie sind nicht mit Mitteln aus anderen Förderrichtlinien oder Grundsatzbeschlüssen¹ der Gemeinde Saterland kumulierbar.

Sie können aber im Rahmen der Zweckbestimmung aus dieser Richtlinie als Kofinanzierungsmittel für Fördermittel anderer Zuwendungsgeber eingesetzt werden.

1.10 Bei der Bewilligung von Förderungsmitteln wird erwartet, dass sich der oder die Antragsteller auch um anderweitige Zuwendungen (z. B. Fördermittel des Landkreises Cloppenburg, des Landes Niedersachsen oder einer Dachorganisation des Antragstellers) bemüht.

¹ z. B. Grundsatzbeschluss v. 14.09.2016: „Die Musikvereine der Gemeinde Saterland erhalten ab dem Jahr 2016 einen jährlichen Zuschuss in Höhe von zunächst jeweils 3.000 € (Sockelbetrag). Darüber hinaus wird pro jugendlichem Mitglied bis zu 18 Jahren, das beim Kreismusikverband mit Stichtag 01.01. des Jahres gemeldet ist, ein weiterer Zuschuss von 15 € an die Vereine gewährt. Eine darüberhinausgehende Investiti- onsförderung findet grundsätzlich nicht statt.“ 2.2.1 Die vorgesehene Baumaßnahme muss nach Art, Größe, Umfang und Standort notwendig sein. 2.2.2 Die Kosten der Maßnahme müssen angemessen sind. Der Träger hat einen angemessenen Eigenanteil einschließlich der Eigen-leistungen zu erbringen. Die Anrechnung von Eigenleistungen als zuschussfähige Kosten richtet sich analog nach dem jeweils gültigen Stundensatz des Kreissportbundes für entsprechende Förderungen von Bauwerken im Sportbereich. Eine Nachfinanzierung durch zusätzliche Zuschüsse der Gemeinde Saterland findet nicht statt.

II. Investitionsförderung für Baumaßnahmen

2.1 Vereinsheime / Versammlungsstätten / Übungsräume

2.1.1 Der Bau von Vereinsheimen, Versammlungsstätten oder Übungsräu- men einschließlich Nebenanlagen wird gefördert durch einen Zu- schuss in Höhe von 25 % der Kosten bis zu einer als zuschussfähig anerkannten Baukostensumme von 100.000 €.

2.1.2 Der Bau von parkähnlichen Grünanlagen, Dorftreffpunkten, Fitness und Spieleinrichtungen oder Unterständen und Wetterschutzhütten, die der Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich sind, wird gefördert durch einen Zuschuss in Höhe von 50 % der Kosten bis zu einer als zuschussfähig anerkannten Baukostensumme von 25.000 €.

2.1.3 Die grundlegende Instandsetzung, die klar abgegrenzt von laufender Unterhaltung, zur Erhaltung und/oder Modernisierung der unter 2.1.1 und 2.1.2 genannten Gebäude, Räumlichkeiten oder Plätze notwendig ist, wird durch einen Zuschuss in Höhe von 50 % der Kosten bis zu ei- ner als zuschussfähig anerkannten Baukostensumme von 25.000 € gefördert.

2.2 Voraussetzung für eine Förderung

Ein Zuschuss der Gemeinde Saterland nach den Ziffern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt: 

2.2.3 Der Träger muss entweder Eigentümer des Grundstücks sein, auf dem die Maßnahme verwirklicht werden soll, oder er muss ein langfristiges, noch mindestens 20-jähriges Nutzungsrecht an dem betreffenden Grundstück einschl. der betreffenden Baulichkeiten haben. Dieses Recht soll dinglich gesichert werden.

2.2.4 Die Finanzierung des Vorhabens ist vor Beginn der Maßnahme sicher- zustellen. Durch die Zuschussgewährung der Gemeinde Saterland darf eine Überfinanzierung nicht erfolgen.

2.2.5 Förderungsmöglichkeiten anderer Institutionen sind auszunutzen.

2.2.6 Die Mitgliedsbeiträge des Vereins, der die Maßnahme durchführen will, müssen angemessen sein.

2.2.7 Die Folgekosten der Maßnahme müssen von dem Träger langfristig si- cher zu tragen sein.

2.2.8 Der Zuschuss der Gemeinde Saterland wird nicht gewährt, wenn vor der Zuschussbewilligung mit der Maßnahme begonnen wird, es sei denn, dass sowohl der Landkreis Cloppenburg als auch die Gemeinde Saterland dem vorzeitigen Baubeginn ausdrücklich zugestimmt haben.

2.3 Verfahren bei Baumaßnahmen

2.3.1 Erforderlich für die Zuschussgewährung ist ein schriftlicher Antrag mit den notwendigen Unterlagen:

      1. Bauzeichnungen,
      2. Kostenberechnungen, wenn möglich nach DIN,
      3. Finanzierungsplan, der insbesondere auch den Eigenanteil des Vereins und die Eigenleistungen ausweist,
      4. Mitteilung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
      5. Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Ziffern 2.2.1, 2.2.3 bis 2.2.5 und 2.2.7.

2.3.2 Die Anträge sind an die Gemeinde Saterland bis zum 01. September des laufenden Jahres für das jeweils nächste Haushaltsjahr zu richten.

2.3.3 Der Träger der Maßnahme hat den Beginn sowie die Fertigstellung des Bauvorhabens der Gemeinde Saterland rechtzeitig anzuzeigen.

2.3.4 Nach Fertigstellung des Bauvorhabens ist ein prüffähiger Verwen- dungsnachweis vorzulegen.

III. Sonstige Investitionsförderung

3.1 Die Gemeinde gewährt Zuschüsse zur Anschaffung langlebiger Materialien, wie Einrichtungsgegenständen, Ausrüstungsgegenständen sowie von Geräten und Instrumenten², soweit:

3.1.1 3.1.1 der Anschaffungspreis eines einzelnen Gegenstandes nicht geringer als 100,00 € (brutto) ist,.

3.1.2eine Verwendung und Nutzung des geförderten Gegenstandes nicht nur auf eine Einzelperson beschränkt ist (individuelle Ausrüstung / Instrument), sondern der Gegenstand einer Vielzahl von Personen gleichermaßen zugänglich gemacht werden kann und

3.1.3eine durchschnittliche Lebensdauer des geförderten Gegenstandes von mindestens zehn Jahren, bei technischen Geräten von mindestens sechs Jahren erwartet werden darf.

3.2 Die Höhe des Zuschusses beträgt 50 % der ungedeckten Kosten. Als ungedeckte Kosten gelten die nach Abzug aller anderen öffentlichen Zuwendungen verbleibenden Kosten.

Andere private Zuwendungen und Spenden bleiben hierbei außer Betracht.

3.3 Ein Zuschuss der Gemeinde Saterland nach der Ziffern 3.1 wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt: 

3.3.1 Die Summe der Förderungen, die ein Antragsteller aus Abschnitt III als sonstige Investitionsförderung im Jahr bekommen kann, beträgt maximal 2.500 €.

3.3.2 Es können bis zur Ausschöpfung dieses Maximalbetrages mehrere Anträge parallel gestellt werden

3.3.3 Die Förderung nach dieser Richtlinie setzt grundsätzlich den Erwerb von fabrikneuen, unbenutzten Gegenständen voraus. Die Förderung des Erwerbs von gebrauchten Gegenständen kann jedoch im begründeten Einzelfall mit abweichenden Konditionen politisch beschlossen werden.

3.3.4 Es werden keine Gegenstände gefördert, die der Schaffung, dem Erhalt oder der Etablierung eines kommerziellen gastronomischen Angebotes dienen.

3.3.5 Die geförderten Gegenstände sind zu katalogisieren und müssen jederzeit auffindbar und dem Fördermittelgeber auf Verlangen vorzeigbar sein.

3.3.6 Die geförderten Gegenstände sind während der Zweckbindungsfrist in gebrauchsfähigem Zustand zu halten. Gegebenenfalls notwendige Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen sind innerhalb dieses Zeitraumes umgehend und auf Kosten des Fördermittelempfängers zu veranlassen.

3.3.7 Die Kosten für die Beschaffung müssen, abhängig vom Verwendungszweck, angemessen sein. Der Antragsteller hat einen angemessenen Eigenanteil zu erbringen.

3.3.8 Die Gesamtfinanzierung ist vor Erteilung eines Auftrages sicherzustellen. Durch die Zuschussgewährung der Gemeinde Saterland darf eine Überfinanzierung nicht erfolgen.

3.3.9 Förderungsmöglichkeiten anderer Institutionen sind auszunutzen.

3.3.10 Die Mitgliedsbeiträge des Vereins, der die Maßnahme durchführen will, müssen angemessen sein.

3.3.11Der Zuschuss der Gemeinde Saterland wird nicht gewährt, wenn vor der Zuschussbewilligung eine Verpflichtung durch eine Auftragserteilung bereits eingegangen worden ist, es sei denn, dass sowohl andere Fördermittelgeber als auch die Gemeinde Saterland dieser vorzeitigen Auftragserteilung ausdrücklich zugestimmt haben.

3.4 Verfahren bei sonstigen Investitionen

3.4.1 Erforderlich für die Zuschussgewährung ist ein schriftlicher Antrag mit den notwendigen Unterlagen:

    1. kurze Beschreibung mit Darlegung des Bedarfs
    2. Kostenvoranschlag, möglichst mit Vergleichsangeboten
    3. Finanzierungsplan, der insbesondere auch den Eigenanteil des Vereins ausweist,
    4. Mitteilung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    5. Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Ziffern 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.3.

3.4.2 Die Anträge sind an die Gemeinde Saterland bis zum 01. September des laufenden Jahres für das jeweils nächste Haushaltsjahr zu richten.

3.4.3 Nach Beschaffung des geförderten Gegenstandes, oder der geförderten Gegenstände ist ein prüffähiger Verwendungsnachweis vorzulegen.

3.4.4 Mit dem Verwendungsnachweis ist zwingend das Rechnungsoriginal vorzulegen.

2 beachte Abschnitt I, 1.9 mit Fußnote 1 auf Seite 2 der Richtlinie

IV. Fahrt- und Übernachtungszuschüsse

4.1 Höhe des Zuschusses für Fahrten und Übernachtungen

4.1.1 Die Gemeinde bezuschusst die aktive Teilnahme an ein- und mehrtägigen, überregionalen Kulturveranstaltungen (mindestens auf Landesebene) bei der das Saterland repräsentiert, wird wie folgt:

    1. bei Tagesveranstaltungen mit pauschal 10,00 € pro Person.
    2. bei Veranstaltungen mit Übernachtung mit pauschal 20,00 € pro Person.

4.1.2 Die Beträge nach Ziffer 4.1.1 erhöhen sich für Teilnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um jeweils 5,00 €.

4.1.3 Der sich nach den Ziffern 4.1.1 und 4.1.2 für die Teilnehme an einer Veranstaltung ergebende Betrag wird pro Verein und Veranstaltung auf einen Maximalbetrag von 250,00 € begrenzt.

4.1.4 Der sich nach den Ziffern 4.1.1 und 4.1.2, auch unter Berücksichtigung der Kappung nach Ziffer 4.1.3, für die Teilnahme an Veranstaltung ergebende Betrag wird pro Verein und Kalenderjahr auf einen Maximalbetrag von 500,00 € begrenzt.

4.1.5 Sofern von der Gemeinde im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer unter Ziffer 4.1.1 beschriebenen Veranstaltungen anderweitige, zu erstattende geldwerte Leistungen erbracht werden, werden diese nicht auf den Betrag nach Ziffer 4.1.4 angerechnet.

V. Förderung des saterfriesischen Sprachunterrichts

5.1 Höhe des Zuschusses zur Förderung des saterfriesischen Sprachunterrichts

5.1.1 Die Gemeinde bezuschusst die aktive Vermittlung des saterfriesischen Sprachgutes durch ehrenamtlichen Sprachunterricht mit einer Aufwandsentschädigung von 7,50 € pro Unterrichtseinheit.

5.1.2 Die Antragstellung für die Sprachförderung erfolgt zentral und ausschließlich über den Seelter Buund. Die Auszahlung erfolgt anschließend jedoch individuell und direkt an die benannten Personen.

5.1.3 Basis bilden jeweils von der ehrenamtlichen Sprachvermittlerin bzw. dem ehrenamtlichem Sprachvermittler geführte und durch den Seelter Buund bestätigte Stundenlisten.

5.1.4 Die Abrechnung der Aufwandsentschädigung erfolgt jeweils jährlich und maximal rückwirkend für zwölf Monate, gerechnet ab Antragseingang.

5.1.5 Der sich nach der Ziffer 5.1.1 ergebende Betrag wird pro ehrenamtlicher Sprachvermittlerin bzw. pro ehrenamtlichem Sprachvermittler und bezogen auf jeweils ein Kalenderjahr auf einen Maximalbetrag von 500,00 € begrenzt.

VI. Weihnachtsbeleuchtung

6.1 Höhe des Zuschusses für die Installation und Deinstallation von Weihnachtsbeleuchtung an den Hauptstraßen Die Gemeinde bezuschusst die weihnachtliche Ausschmückung durch den Aufbau und den Abbau von Weihnachtsbeleuchtung an den Hauptstraßen in den vier Gemeindeteilen:
      1. in Sedelsberg (mindestens innerhalb der Ortschaft entlang der Hauptstraße, der Koloniestraße und der Neuscharreler Straße): ca. 3.200 m
      2. in Scharrel (mindestens innerhalb der Ortschaft entlang der Hauptstraße und des Raiffeisendamms): ca. 2.000 m
      3. in Ramsloh (mindestens innerhalb der Ortschaft entlang der Hauptstraße, der Markstraße und der Friedhofstraße): ca. 2.900 m
      4. in Strücklingen (mindestens innerhalb der Ortschaft entlang der Hauptstraße und der Bahnhofsstraße): ca. 2.100 m

6.1.1 Sofern der Aufbau und Abbau von Weihnachtsbeleuchtung in den unter a), b), c) oder d) genannten Gemeindeteilen und entlang der benannten Hauptstraßen durch eine Fachfirma erfolgt, übernimmt die Gemeinde 75 % des Rechnungsbetrages, pro Aufbau und Abbau, jedoch zusammensetzend maximal aus einem Sockelbetrag in Höhe von 1.250,00 € und einem Betrag pro Straßenmeter der unter Ziffer 6.1, a) bis d) benannten Hauptstraßen von 0,25 €/m,

somit für:

      1. Sedelsberg, jeweils für Aufbau und Abbau: maximal 2.050 €
      2. Scharrel, jeweils für Aufbau und Abbau: maximal 1.750 €
      3. Ramsloh, jeweils für Aufbau und Abbau: maximal 1.975 €
      4. Strücklingen, jeweils für Aufbau und Abbau: maximal 1.775 €

6.1.2 Eine Erstattung der Beträge aus Ziffer 6.1.1 erfolgt auf der Grundlage einer bereits bezahlten Rechnung. Der Rechnung ist der Zahlungsbeleg beizufügen.

6.1.3 Die Gemeinde fördert die weihnachtliche Ausschmückung der Hauptstraßen in den vier Gemeindeteilen und unterstützt hier insbesondere den ehrenamtliche Aufbau und Abbau von Weihnachtsbeleuchtung. Für den ehrenamtlichen Aufbau und Abbau von Weihnachtsbeleuchtung und Dekorationselementen gewährt die Gemeinde eine Aufwandsentschädigung.

Für den Aufbau wird ein Betrag von 50 € gewährt; ebenso wird für den Abbau ein Betrag von 50 € gewährt. Darüber hinaus wird eine Entschädigung pro Straßenmeter, ebenfalls jeweils für den Aufbau und Abbau, der unter Ziffer 6.1, a) bis d) benannten Hauptstraßen von 0,05 €/m gewährt. Damit betragen die Entschädigungen für:

      1. Sedelsberg, jeweils für Aufbau und Abbau: 210,00 €
      2. Scharrel, jeweils für Aufbau und Abbau: 150,00 €
      3. Ramsloh, jeweils für Aufbau und Abbau: 195,00 €
      4. Strücklingen, jeweils für Aufbau und Abbau: 155,00 €

6.1.4 Pro Gemeindeteil ist nur ein Antragsteller zugelassen.

Dies ist regelmäßig derjenige, der den Aufbau- oder Abbau der Weihnachtsbeleuchtung durchgeführt und die Verantwortung getragen oder diese federführend koordiniert hat.

6.1.5 Der bzw. die Antragsteller treten jeweils in Vorleistung. Die Zuschüsse bzw. die Erstattungen nach Ziffer 6.1 werden auf Grundlage eines Antrages bzw. Verwendungsnachweises, der bei der Gemeinde bis spätestens zum 30.04. des jeweils neuen Jahres einzureichen ist, ausgezahlt.

Alle bis zu diesem Termin nicht geltend gemachten Zuschussansprüche aus dieser Richtlinie sind verwirkt.

VII. Verfahren für die nicht investiven Zuschüsse nach den Abschnitten IV, V und VI

7.1 Die nicht investiven Zuschüsse und Aufwandsentschädigungen nach den Abschnitten IV, V und VI dieser Richtlinie sind unter Einhaltung der nach folgenden Regelungen formlos zu beantragen.

7.1.1 Die Zuschüsse und Aufwandsentschädigungen sind unter Beachtung der in Abschnitt I verfassten Grundsätze jeweils schriftlich zu beantragen.

7.1.2 Der Antrag ist jeweils durch den Vereinsvorsitzenden oder seinem vertretungsberechtigten Stellvertreter zu unterzeichnen.

7.1.3 Es ist ein kurzer Verwendungsnachweis bzw. eine durch den zeichnungsberechtigten Antragsteller ausgestellte Bestätigung über die dem Zuwendungszweck gemäße Mittelverwendung einzureichen.

7.1.4 Die nach 7.1.3 bezeichneten Belege bezüglich der Zuschüsse nach den Abschnitten IV und V sind möglichst zeitnah nach der Veranstaltung einzureichen, grundsätzlich spätestens aber bis zum 15.12. des Jahres, in dem die Veranstaltung stattgefunden hat. Eine Beantragung vor der Veranstaltung ist dafür nicht erforderlich. Ein Antrag kann dennoch vorher gestellt werden, um eine verbindliche Förderzusage zwecks Planungssicherheit zu bekommen. Ein solcher Antrag soll dann spätestens drei Wochen vor der Veranstaltung eingereicht sein. Im Übrigen werden die Zuschüsse im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ausgezahlt und sind dadurch jährlich begrenzt.

Schlussbestimmungen

Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Saterland, 23.01.2023

Otto

Bürgermeister