10.12.2020
Bekanntmachung
Bebauungsplan Nr. 137 („Gewerbegebiet südlich Scharreler Damm“) in Scharrel
Der Rat der Gemeinde Saterland hat in seiner Sitzung am 28.09.2020 den Bebauungsplan Nr. 137 in Scharrel als Satzung sowie die Begründung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus der nachfolgenden Planzeichnung ersichtlich
Mit der ortsüblichen Veröffentlichung dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan Nr. 137 rechtsverbindlich.
Der Bebauungsplan nebst Begründung mit Umweltbericht kann gemäß § 10 BauGB im Rathaus der Gemeinde Saterland, Ramsloh, Hauptstraße 507, 26683 Saterland, Zimmer E. 20, während der Dienststunden (montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr, montags und dienstags von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Die Planungsunterlagen können außerdem im Internet auf der Homepage der Gemeinde Saterland unter dem Link: http://www.saterland.de/wirtschaft-wohnen/bauleitplanung/ eingesehen werden.
Aus Gründen des Gesundheitsschutzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wird nachdrücklich empfohlen, von der Möglichkeit der Einsichtnahme über das Internet Gebrauch zu machen. Die Einsichtnahme der Planunterlagen im Rathaus kann aus Gründen des lnfektionsschutzes nur einzeln erfolgen. Dies kann nach einer Terminvereinbarung (telefonisch oder per Email) erfolgen. Ansprechpartnerin Fachbereich 3 - Ortsplanung: Kristin Brand-Sassen, Tel.: 04498/940-161; Email:Brand-sassen@saterland.de. Unter der genannten Telefonnummer sowie per Email können außerdem Fragen zu den Planungen gestellt werden, die möglichst zeitnah beantwortet werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie die nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 + 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für die Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Saterland, 21.12.2020
Otto