Finanzen

Die grundlegenden Regelungen für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden sind in den §§ 110 bis 129 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes verankert. Eine bedeutende Vorschrift besagt, dass die Gemeinden dazu verpflichtet sind, jährlich einen Haushaltsplan zu erstellen und eine Haushaltssatzung zu beschließen. Der Haushaltsplan muss sämtliche prognostizierten Erträge und Aufwendungen sowie voraussichtliche Ein- und Auszahlungen beinhalten. Zum Abschluss eines jeden Jahres ist ein Jahresabschluss vorzulegen.