Allgemeinverfügung zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern im Gebiet der Gemeinde Saterland

Autor/in: Bürgermeister Otto

20.12.2024


Allgemeinverfügung zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern

im Gebiet der Gemeinde Saterland

Gemäß § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31.01.1991 (BGBl. I, S. 169), zuletzt geändert durch Art. 18 der Verordnung vom 27.07.2021 (BGBI. I, S. 3146) wird hiermit angeordnet:

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (Silvesterfeuerwerk) dürfen im Bereich der Gemeinde Saterland am 31.12.2024 und 01.01.2025 in einem Umkreis von 200 m zu besonders brandem­pfindlichen Gebäuden oder Anlagen, insbesondere stroh- und reetgedeckten Häusern, sowie in unmittelbarer Nähe von Tankstellen, Kirchen, torfverarbeitenden Betrieben und Altenpflegeheimen nicht abgebrannt werden.

Ordnungswidrig handelt gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) vom 10.09.2002 (BGBl. I, S. 3518), zuletzt geändert durch Art. 18 der Verordnung vom 27.07.2021 (BGBl. I, S. 3146) in Verbindung mit § 46 Nr. 9 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dieser Anordnung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 abbrennt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 € geahndet werden.

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage ist gegen die Gemeinde Saterland, Hauptstr. 507, 26683 Saterland, zu richten.

Gemäß § 80 Abs. 2, Ziff. 4, der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I, S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2022 (BGBl. I, S. 1325) wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Eine etwaige Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat nach § 80 Abs. 2, Ziff. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse. Aufgrund der Vielzahl reetgedeckter Häuser, torfverarbeitender Betriebe und landwirtschaftlicher Gebäude in der Gemeinde Saterland besteht eine besondere Brandgefährdung im Falle des Abbrennens von Feuerwerkskörpern. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs würde keinen ausreichenden Schutz der Gebäude gewährleisten. Die rechtliche Überprüfung dieser Verfügung durch einen ausschöpfenden Rechtsweg kann nicht abgewartet werden, weil sie anderenfalls – mangels Vollziehbarkeit – unwirksam und damit letztendlich überflüssig wäre.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gem. § 80 Abs. 4 und 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, ein Antrag auf Wiederher­stellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

Thomas Otto